Stephan Löcher

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Mission Impossible?

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Stephan Löcher
Freitag, 09 Februar 2018 / Veröffentlicht in Allgemein, Auftrag, Fotografie, Meine Gedanken, Selbstständigkeit

Hallo liebe Leser und Leserinnen,

gerade habe ich festgestellt, es ist schon eine Weile her als ich das letzte mal geschrieben habe. Daher dachte ich mir, ich schreibe mal wieder etwas. Das Thema worum es gehen soll lautet „Mission Impossible?“ Worum es genau geht erfahrt ihr in diesem Eintrag. (mehr …)

Zusammenfassung der News zum 09.10.2017

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Stephan Löcher
Montag, 09 Oktober 2017 / Veröffentlicht in Allgemein, Fotografie, News, Selbstständigkeit, Umzug, Website
News zum 09.10.2017

Die News zum 09.10.2017 zusammengefasst

Was hat sich in den letzten Wochen getan? Es hat sich einiges getan, was und wo möchte ich Euch nun gerne in den News berichten.

(mehr …)

Nebenbei Geld verdienen – und das Finanzamt klopft an die Tür

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Stephan Löcher
Freitag, 06 Oktober 2017 / Veröffentlicht in Allgemein, Auftrag, Meine Gedanken, Selbstständigkeit

Vorweg

Dies ist keine Rechtsberatung, da ich kein Anwalt bin. Bei genauen Fragen zu Risiken und Nebenwirkungen, wenden Sie sich bitte an den Rechtsanwalt Ihres Vertrauen. Ebenfalls möchte ich darauf Hinweisen, dass alles meine Meinung ist (ausgenommen der Zitate)

Nebenbei mit Fotos Geld verdienen leicht gemacht – und schnell klopft das Finanzamt an die Tür

Der erste Teil der Überschrift könnte ein Teil der Gedanken von Hobbyfotografen sein. Doch oft wird der 2. Teil dabei vergessen. es gibt seit dem 01.08.2014 zuletzt geändert am 21.02.2017 ein Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit. Dort ist genau festgelegt, wer schwarz arbeitet. Unter Anderem beinhaltet es folgendes:

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Zweck des Gesetzes ist die Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit.

(2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

1.
als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
2.
als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
3.
als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
4.
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
5.
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).

(3) Absatz 2 findet keine Anwendung für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die

1.
von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder Lebenspartnern,
2.
aus Gefälligkeit,
3.
im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
4.
im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) oder als Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076),

erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.

http://www.gesetze-im-internet.de/schwarzarbg_2004/BJNR184210004.html
Nehmen wir das ganze mal auseinander. Interessant dabei ist folgender Teil:
[…]

(2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

4.
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat, […]
http://www.gesetze-im-internet.de/schwarzarbg_2004/BJNR184210004.html
Dies bedeutet meiner Meinung nach, das Jeder Fotograf, egal ob Hobby oder nicht, der Dienstleistungen ausführt, sich dem nach strafbar macht. Dies besagt Absatz 2.4. Denn Jeder Fotograf der für Fremde Leistungen erbringt muss demnach seine Tätigkeit bei der Stadt anzeigen. Ausnahmen sind dazu in Absatz 3 fest gehalten.
Mir selbst wurde vom Finanzamt mitgeteilt, dass sobald Geld eingenomen wird, egal welche Höhe und zu welchem Zweck, es ebenfalls anmeldepflichtig ist. Jetzt weiss ich auch warum. Es ist und bleibt eine Dienstleistung. Zudem kommt die Tatsache, dass sobald Geld fließt, Umsatzsteuer fällig werden. Somit kommt sogar Absatz 2.2 (s.o.) in betracht.
Informationen zu Absatz 3 habe ich auf http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Arbeit/Fragen-Antworten/_functions/frage_5.html
gefunden.

Was ist mit der Nachbarschafts oder wenn mir jemand aus Gefälligkeit hilft? Ist eine geringe Entlohnung bereits Schwarzarbeit?

zum Beitrag

Nicht jede Tätigkeit, die beispielsweise ein Nachbar bei Ihnen ausführt, ist Schwarzarbeit.

Dienst- oder Werkleistungen, die

  1. von Angehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO) oder Lebenspartnern,
  2. aus Gefälligkeit,
  3. im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
  4. im Wege der Selbsthilfe

erbracht werden, gelten nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) nicht als Schwarzarbeit, wenn sie nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet erbracht werden.

Nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht

Nicht jede Tätigkeit löst Verpflichtungen nach dem Sozialgesetzbuch oder anderen Vorschriften aus. Wenn beispielsweise ein Junge gelegentlich den Rasen seiner Nachbarin mäht, so macht er dies in der Regel nicht mit fortdauernder Gewinnerzielungsabsicht. Der Gesetzgeber hat dies lediglich insoweit verdeutlicht, als insbesondere Tätigkeiten, die gegen kein oder nur ein geringes Entgelt erbracht werden, als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gelten (§ 1 Abs. 3 Satz 2 SchwarzArbG). Eine konkrete Grenze ist bewusst nicht gesetzt worden, weil die nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht in jedem Einzelfall variiert.
Bei bestehender Wiederholungsabsicht liegt jedoch eine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht vor, sodass auch in der Regel gesetzliche Verpflichtungen entstehen, auch wenn nur ein geringes Entgelt bezahlt wird.

Beispiel: Ein Mann erledigt regelmäßig samstags für seine Nachbarin Garten- und sonstige häusliche Arbeiten und erhält dafür jeweils 20 Euro für drei Stunden.

Angehörige und Lebenspartner

Angehörige im Sinne des § 15 AO sind Verlobte, Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und Pflegekinder. Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) ermöglicht zwei Menschen gleichen Geschlechts in der Bundesrepublik Deutschland die Begründung einer Lebenspartnerschaft. Sie ist rechtlich wirksam, soweit sie bei der jeweils zuständigen kommunalen Behörde (zumeist Standesamt) registriert wurde.

Gefälligkeit

Gefälligkeit liegt in der Regel vor, wenn Dienst- oder Werkleistungen aufgrund persönlichen Entgegenkommens, im Rahmen üblicher gesellschaftlicher Gepflogenheiten oder in Notfällen erbracht werden (zum Beispiel Pannenhilfe, provisorische Schadensbehebung an einer Wasserleitung und Ähnliches). Eine Leistung aus Gefälligkeit wird begriffsnotwendig grundsätzlich unentgeltlich oder gegen geringes Entgelt erbracht.

Nachbarschaftshilfe

Nachbarschaftshilfe liegt regelmäßig dann vor, wenn Hilfeleistungen von Personen, die zueinander persönliche Beziehungen pflegen und in gewisser räumlicher Nähe wohnen unentgeltlich oder gegen geringes Entgelt erbracht werden. Unter Nachbarschaftshilfe fällt nicht nur die Mithilfe von Wohnungs- und Hausnachbarn desselben Straßenzugs oder Ortsbereichs, sondern auch die Unterstützung zwischen Personen, die persönliche Beziehungen zueinander pflegen (zum Beispiel Mitgliedschaft beim gleichen Verein). Mit zunehmender räumlicher Entfernung müssen die Beziehungen zueinander enger sein. In der Regel wird man Nachbarschaftshilfe insbesondere dann annehmen können, wenn die Hilfe unentgeltlich oder gegen lediglich geringes Entgelt erfolgt, auf Gegenseitigkeit beruht oder dies zumindest unterstellt werden kann und sich die erbrachte Hilfe nicht als Beihilfe zu einer gewerblichen Tätigkeit erweist.

Selbsthilfe

In Anlehnung an § 12 Abs. 1 Satz 2 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) und § 36 Abs. 2 und 4 II. Wohnungsbaugesetz (WoBauG) werden zur Selbsthilfe die Arbeitsleistungen gerechnet, die zur Durchführung eines Bauvorhabens zu erbringen sind

  • vom Bauherrn beziehungsweise Bewerber selbst,
  • von seinen Angehörigen oder
  • von anderen unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit.

Selbsthilfe wird verneint, wenn der Betroffene ein Haus zum Zwecke der späteren gewerblichen Nutzung (Vermietung, Verpachtung, Verkauf) errichtet.

http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Arbeit/Fragen-Antworten/_functions/frage_5.html

Interessant ist dabei folgendes:

[…] Nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht

Nicht jede Tätigkeit löst Verpflichtungen nach dem Sozialgesetzbuch oder anderen Vorschriften aus. Wenn beispielsweise ein Junge gelegentlich den Rasen seiner Nachbarin mäht, so macht er dies in der Regel nicht mit fortdauernder Gewinnerzielungsabsicht. Der Gesetzgeber hat dies lediglich insoweit verdeutlicht, als insbesondere Tätigkeiten, die gegen kein oder nur ein geringes Entgelt erbracht werden, als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gelten (§ 1 Abs. 3 Satz 2 SchwarzArbG). Eine konkrete Grenze ist bewusst nicht gesetzt worden, weil die nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht in jedem Einzelfall variiert.
Bei bestehender Wiederholungsabsicht liegt jedoch eine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht vor, sodass auch in der Regel gesetzliche Verpflichtungen entstehen, auch wenn nur ein geringes Entgelt bezahlt wird.

Beispiel: Ein Mann erledigt regelmäßig samstags für seine Nachbarin Garten- und sonstige häusliche Arbeiten und erhält dafür jeweils 20 Euro für drei Stunden. […]

http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Arbeit/Fragen-Antworten/_functions/frage_5.html

 

In dem Beispiel ist die Nachbarin genannt worden. Ich denke, das Detail liegt bei „Bei bestehender Wiederholungsabsicht“, bei wechselnden Auftraggebern. Wie dem auch sei, ich denke dem Finanzamt reicht der Gedanke „nebenbei ein wenig Geld verdienen“ schon aus um von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen.

Ein Fotograf der sich strafbar macht, aber was habe ich als „Kunde“ damit zu tun?

Sie als „Kunde“ vergeben dem Dienstleister einen Auftrag, somit sind sie Kunde und Auftragsgeber zu gleich. Nehmen wir uns aus dem Schwarzarbeitsgestz mal $8 vor:

 

§ 8 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
[…]
d)
der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat oder
e)
ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung)
und Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringt oder
2.
Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er eine oder mehrere Personen beauftragt, die diese Leistungen unter vorsätzlichem Verstoß gegen eine in Nummer 1 genannte Vorschrift erbringen.
[…]
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d und e sowie Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe d und e mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
[…]
http://www.gesetze-im-internet.de/schwarzarbg_2004/BJNR184210004.html
Schon hängt man, meiner Meinung nach, als Kunde bzw. Auftraggeber ganz schnell mit drin (siehe §8 Absatz 1.2.)

Doch was kann ich als Kunde denn dagegen machen, jemanden zu beauftragen, der keine Erlaubnis dazu hat?

Ich denke, es ist ganz einfach. Als angemeldetes Gewerbe, sollte man auch zwangsweise bei der Handwerkskammer gemeldet sein. Ich persönlich führe dazu immer meine Handwerkskarte mit. Sollte mich also wer fragen, ob ich auch ein angemeldetes Gewerbe besitze, so kann ich dies damit ausweisen. Ebenfalls liegt bei mir, auch die Gewerbeanmeldung. Ersichtlich wird dies bei mir auf der Homepage z.B. mit einem blick in das Impressum. Dort stehen meine Kontaktdaten, sowie auch die Steuernummer (die Ust-Nummer besitze ich, da ich auf die Kleinunternehmerregelung nach §19 UstG verzichtete) und dort stehen aber auch meine Mitgliedsnummer der HWK Düsseldorf. Ebenfalls ist im Footer das Logo der HWK-Düsseldorf samt Mitgliedsnummer hinterlegt.

Einfach mal nach der Erlaubnis fragen, oder einfach fragen ob man auch angemeldet ist, könnte einem daher jede Menge Probleme ersparen.

 

Soviel zu meiner Meinung dazu. Wer Lust hat, ich hänge hier mal das Schwarzarbeitgesetz (stand 21.02.2017) als PDF zum Download dran.

 Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom Bundesministerium der Justiz für Verbraucherschutz

Weihnachtsgeschäft

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Stephan Löcher
Montag, 18 September 2017 / Veröffentlicht in Allgemein

Weihnachtsgeschäft? Sorry, aber ohne mich!

Wie der Titel vermuten lässt, bin ich gegen das kommende Weihnachtsgeschäft. Aber warum das? Meine Beweggründe dazu könnt Ihr im folgenden erfahren.

(mehr …)

Updates zum 05.09.2017

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Stephan Löcher
Dienstag, 05 September 2017 / Veröffentlicht in Allgemein, Auftrag, News, Technik, Website

Die News zum heutigen Tag

Es ist einige Zeit her als ich das letzte mal schrieb, was sich alles getan hat. Was es alles an Neuigkeiten gibt, könnt Ihr nun hier lesen. Viel Spaß dabei. (mehr …)

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